Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Geltungsbereich
    1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, gelten, wenn und soweit nichts anderes vereinbart worden ist, für alle Bestellungen über Lieferungen und/oder Leistungen der ETA-Plan Beratungs GmbH, im Folgenden GmbH genannt, ausgenommen Bauleistungen.
    1.2 AGB des Lieferanten/ Unternehmers wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Auftragsbestätigung
    2.1 Die der Bestellung beigefügte Auftragsbestätigung ist der GmbH innerhalb von 14 Tagen unterschrieben zurück zu senden.
    2.2 Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant/Unternehmer die AGB der GmbH an.
    2.3 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.5 gilt der Vertrag erst mit Zugang der unterzeichneten Auftragsbestätigung der GmbH als geschlossen.
    2.4 Vom Inhalt der Bestellung abweichende Änderungen oder Ergänzungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie von der GmbH schriftlich bestätigt werden. Liefer- oder Leistungsbedingungen des Lieferanten/ Unternehmers verpflichten GmbH nicht, auch wenn die GmbH diesen nicht widerspricht.
    2.5 Führt der Lieferant/Unternehmer die Bestellung aus, ohne dass GmbH die Auftragsbestätigung innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist zugegangen ist, so gilt die Ausführung der Bestellung als Anerkennung der AGB der GmbH.
  3. Änderung des Leistungsumfanges
    3.1 Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Lieferant/Unternehmer unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die GmbH.
    3.2 Zu Teillieferungen/-leistungen ist der Lieferant/ Unternehmer grundsätzlich nur mit Zustimmung der GmbH berechtigt.
  4. Rechnungslegung und Zahlung
    4.1 Rechnungen sind der GmbH nach einer erfolgten Lieferung und/oder Leistung für jede Bestellung unter Angabe des Datums und der Bestellnummer sowie der Positions-Nummer und des Kontos separat einzureichen. Sie dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden. Innerhalb der Rechnungen sind jeweils die Steuernummer, der Nettobetrag, der jeweils geltende Umsatzsteuersatz, der Umsatzsteuerbetrag sowie der Bruttobetrag gesondert auszuweisen. Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind mit dem Vermerk „Teillieferungsrechnung“ bzw. „Teilleistungsrechnung“, Schlussrechnungen sind mit dem Vermerk „Schlussrechnung“ zu versehen.
    4.2 Zahlungen werden nach erfolgter Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines Skontos von 2 Prozent des Rechnungsbetrages; ansonsten innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.
    4.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist für die Honorarberechnung die Kostenermittlung maßgebend. Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffend ermittelter anrechenbarer Kosten berechnet wurde, so wird die Schlussrechnung (Teilschlussrechnung) vom AG berichtigt. Soweit sich aufgrund der neuen Honorarermittlung andere Honorare ergeben, sind AG und AN verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
  5. Abtretungsverbot
    Der Lieferant/Unternehmer ist ohne vorherige Zustimmung der GmbH nicht berechtigt, Forderungen gegen GmbH ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  6. Mängelansprüche
    Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten/Unternehmers ist GmbH berechtigt, auf dessen Kosten Nacherfüllung zu verlangen. Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lieferanten/ Unternehmer zwei Versuche innerhalb einer von GmbH jeweils gesetzten angemessenen Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl, wird diese verweigert bzw. ist diese für den Lieferanten/Unternehmer unmöglich kann GmbH vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend mindern. Soweit die Mangelhaftigkeit vom Lieferanten/ Unternehmer zu vertreten ist, verbleibt GmbH daneben das Recht zur Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz.Im Falle eines Werkvertrages sind die GmbH darüber hinaus berechtigt, die Mängel, bei erfolglosem Ablauf der zweiten von GmbH zur Nacherfüllung bestimmten Frist, auf Kosten des Lieferanten/Unternehmers selbst zu beseitigen. Wird die Nacherfüllung durch den Lieferanten/Unternehmer ohne hierzu berechtigt zu sein verweigert, so ist für die vorgenannte Selbstvornahme eine vorherige Fristsetzung entbehrlich. Entsprechendes gilt, soweit für die GmbH aufgrund der Dringlichkeit der Mangelbeseitigung eine vorherige Fristsetzung unzumutbar ist.Die Frist für die Mängelbeseitigungsansprüche beträgt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, im Falle eines Werkvertrages ab dem Zeitpunkt der Abnahme, zwei Jahre. Bei Lieferungen und/oder Leistungen von Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Frist für die Mängelbeseitigungsansprüche fünf Jahre.
    Im Falle der Beseitigung von Mängeln durch den Lieferanten/Unternehmer verlängert sich die die Frist für die Mängelbeseitigungsansprüche jeweils um den Zeitraum von
der Beanstandung bis zur Übergabe bzw. Abnahme der Instandsetzung.
    Auf die im Rahmen der Nacherfüllung erbrachten Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.
  7. Haftung
    Der Lieferant/Unternehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auch dann, wenn diese den Schaden bei Gelegenheit der Erfüllung bzw. Verrichtung verursacht haben. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
  8. Schutzrechte
    Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten/ Unternehmers deren Schutzrechte verletzen, also stellt der Auftragnehmer GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei. Die GmbH wird den Auftragnehmer umgehend über derartige behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren und ihm die Rechtsverteidigung überlassen.
  9. Änderung der Vertragsgrundlagen
    Bei einer vor Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten/Unternehmer, ohne Verschulden der GmbH eintretenden Änderung der für den Vertragsabschluss maßgebenden Verhältnisse ist GmbH berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu einer späteren Frist als vereinbart zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 
  10. Datenspeicherung
    Die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Die GmbH wird die Daten nicht an Dritte weitergeben.
  11. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für alle Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten/Unternehmers ist der jeweils angegebene Bestimmungsort; ansonsten Neunkirchen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Neunkirchen.
  12. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Neunkirchen-Seelscheid.
  13. Vertragssprache/Anwendbares Recht
    Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (UNCITRAL/ CISG) findet keine Anwendung. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms-ICC, Paris, auszulegen.
  14. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der vorstehenden Regelungen nichtig oder unwirksam sein, so wird der Vertrag im übrigen hiervon nicht berührt. Für den Fall, dass eine Regelung nichtig oder unwirksam sein oder werden sollte, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche in ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder nichtigen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine Regelung als undurchführbar erweisen sollte oder der Vertrag eine Lücke aufweist.
  15. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
    15.1 Die Leistungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und die Einhaltung der geltenden Gesetze und aktuellen Normen umfassen.
    15.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen unabhängig von Interessen Dritter (insbesondere Anbieter oder anderer Auftraggeber in derselben Angelegenheit) zu erbringen.
    15.3 Der Planung des AN sind die Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers (AG) zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Leistungen des AN sind vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten (Ziffer 3.) abzustimmen. Die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungen des AN wird dadurch nicht beschränkt. Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob der Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder sonstige Bedenken (z. B. Unmöglichkeit der Realisierung der Planung wegen fehlender Grundstücksverfügbarkeit) entgegenstehen.
    15.4 Soweit das Vorhaben aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, geringfügig geändert wird, ist der AN zur Überarbeitung der bereits erstellten Unterlagen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können. Werden darüber hinaus vom AG zusätzliche Leistungen gefordert, hat der AN diese zu erbringen; die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.
    15.5 Der AN schuldet die Kostenermittlung als Teilerfolg, die nach den jeweiligen Leistungsbildern der HOAI in den einzelnen Leistungsphasen zu erbringen sind.
  16. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen Beteiligten, Vertragsstrafe
    16.1 Der AG unterrichtet den AN rechtzeitig über Leistungen, die andere an der Planung und/oder Realisierung des Vorhabens Beteiligte (z.B. Projektsteuerer, Bauüberwacher) zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen und sonstigen Schnittstellen. Sollten Dritte (z. B. Behörden, Sonstige Dritte) Forderungen erheben, die Umplanungen, Planungserweiterungen oder sonstigen Verzögerungen bei der Realisierung der Vorhaben vermuten lassen, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hierüber zu unterrichten.
    16.2 Der AN ist verpflichtet, den anderen Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Sollte der AN vertraglich bestimmte Übergabetermine schuldhaft versäumen, so hat er für jeden Tag um den sich die Übergabe verzögert eine Vertragsstrafe von mindestens 0,125 % der Auftragssumme pro Werktag, begrenzt auf max. 5 % der Gesamtbruttoauftragssumme zu zahlen. Von dieser Verpflichtung kann er sich befreien, wenn er nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Er ist in diesem Fall nur zum Ausglich des geringeren Schadens verpflichtet. Sollte dem AG ein höherer Schaden entstanden sein, so ist es ihm unbenommen, diesen geltend zu machen.
    16.3 Sofern während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen Beteiligten auftreten, hat der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
  17. Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers, Geheimhaltung
    17.1 Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG während der Abwicklung des Auftrages verpflichtet. Der AN hat den AG unverzüglich und schriftlich über Umstände zu informieren, aus denen sich Ansprüche des AG gegen andere Beteiligte ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
    17.2 Der AN darf für den AG keine finanziellen Verpflichtungen begründen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen.
    17.3 Sollte der AN während der Auftragsabwicklung interne Kenntnisse vom AG erlangen, die dieser auf keine andere Weise erlangen konnte, so ist er auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu deren Geheimhaltung verpflichtet. Das Gleiche gilt für seine Mitarbeiter. Soweit er zur Abwicklung des Auftrages vom AG Unterlagen übergeben erhalten hat, hat er diese nach Beendigung des Auftrages- vollständig an den AG zurück zu geben. Er ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen.
  18. Auskunftspflicht des Auftragnehmers
    Der AN hat dem AG auf Anforderung über die erbrachten Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
  19. Gewährung von Nutzungsrechten
    19.1 Sollten bei der Durchführung der Leistungen des AN Urheberrechte an den Leistungen des AN entstehen, darf der AG diese unentgeltlich und uneingeschränkt nutzen und bei Bedarf verändern, ohne dass der AN hieraus Ansprüche, gleich welcher Art, herleiten darf. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung der Bestellung Patent- und andere Schutzrechte entstehen. Erhält der AN aus den Schutzrechten in diesem Sinne Lizenzeinnahmen, hat der AN den AG daran angemessen zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung des AG wird gesondert vereinbart.
    19.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensnennung des AN.
  20. Verjährungsfrist für Mängelansprüche
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung.
  21. Haftpflichtversicherung und sonstige Nachweise
    21.1 Der AN muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der Vertragssumme – mindestens jedoch 1.500.000,00 EURO besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
    21.2 Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
    21.3 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit eine Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
    21.4 Der AN hat vor Auftragsbeginn unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass er Mitglied seiner zuständigen Berufsgenossenschaft ist. Er hat ferner eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen.
  22. Arbeitsgemeinschaften
    22.1 Arbeitsgemeinschaften haben einen Vertreter zu benennen, der alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in allen Rechtsgeschäften gegenüber dem AG vertritt. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.
    22.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch.
    22.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den Vertreter der Arbeitsgemeinschaft geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und auch für Ansprüche aus Über- oder Unterzahlungen.